Honorarregelung und
Auslagenerstattung

Die Grundlagen meiner Beauftragung

Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.

Wilhelm Busch (1832 – 1908)
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Anwaltliche Leistungen sind nicht kostenlos, qualifizierte Leistungen schon gar nicht. Sie brauchen sich allerdings keine unnötigen Sorgen machen. Die Möglichkeiten der Honorarabrechnung sind gesetzlich geregelt und der Gesetzgeber hat Wert darauf gelegt, dass hierbei die Rechtsuchenden nicht über die Maße benachteiligt werden.

Ich berechne Ihnen keine überzogenen Kosten. Sie bekommen von mir hochqualifizierte Leistungen, aber moderate Honorarforderungen. Ganz wichtig für mich ist dabei, dass ich Ihnen meine Honorarforderungen vorab transparent erläutere und wir dann eine gemeinsame Vereinbarung treffen, welches Honorar Ihrem Fall und Ihrer wirtschaftlichen Lage – und selbstverständlich auch dem anfallenden Bearbeitungsaufwand – gerecht wird.

Faires Honorar gegen kompetente und durchsetzungsfähige Interessenvertretung!
Nach dieser Devise arbeite ich!
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Edwin Reichert
RECHTSANWALT
Fairness und Transparenz

Kostenüberblick

  • Kostenlose Anfrage

    Erstanfragen per E-Mail oder Kontaktformular sind bei mir grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei. Sie gehen kein Risiko ein.

    Auch eine telefonische erst Anfrage wird sie zunächst nichts kosten. Wenn Sie bereits in diesem Gespräch über die Anfrage hinaus eine Beratung wünschen, werde ich mit Ihnen vorab! die anfallenden Kosten besprechen.

    Scheuen Sie sich nicht, mich zu kontaktieren und mir Ihr Problem zu schildern.

  • Beratungskosten

    Für das erste Beratungsgespräch treffe ich mit Ihnen eine Kostenverbeinbarung, die sich nach dem Gegenstand der Beratung und dem Umfang der erforderlichen Gesprächsvorbereitung richtet. Bei Verbrauchern ist hier gesetzlich eine Gebühr von höchstens 190,00 € zzgl. MWSt vorgesehen. Für eine schriftliche Expertise erhöht sich die Obergrenze bei Verbrauchern auf höchstens 250,00 € zzgl. MWSt. Entstehende Auslagen sind ggf. gesondert abzurechnen.

    Meinen individuellen Stundensatz werde ich in Absprache mit Ihnen festsetzen. Er hängt auch davon ab, in welchem Umfang ich mich auf das Beratungsgespräch vorbereiten muss.

  • Gesetzliche Gebühren nach RVG

    Wenn ich mit Ihnen keine ausdrückliche Honorarvereinbarung treffe, muss und werde ich meine Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen.

    Hierzu ist auch jeder andere Anwalt verpflichtet. D. h., meine Leistung ist auch nicht teurer als woanders. Auf der Unterseite TOOLS finden Sie Online-Rechner, mit denen Sie die voraussichtlichen Gebühren leicht selbst errechnen können.

    Für die meisten Gebührenberechnungen ist der sog. Streitwert oder Gegenstandswert maßgeblich. Die Gebührenhöhe ist entsprechend gestaffelt.

    Selbstverständlich werde ich mit Ihnen auch die voraussichtlichen Kosten direkt besprechen und Sie offen und ehrlich auch über Kosteneinsparungsmöglichkeiten informieren.

  • Vergütungsvereinbarung: Übersicht

    Wie bereits ausgeführt sind Vergütungsvereinbarungen jederzeit grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Regeln aus dem § 49 b BRAO sowie aus den §§ 3 a ff. RVG zu beachten.

    So dürfen in gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren, die hier anfallen würden nicht durch eine Vereinbarung unterschritten werden.

    Dagegen ist die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung jederzeit möglich. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in vielen Bereichen durchaus üblich. Insbesondere gilt dies für arbeits- und zeitintensive Mandate.

    Denkbar und zulässig ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Dies bietet sich insbesondere für die Fälle an, in denen der Arbeits- und Zeitaufwand sowohl für den Mandanten wie auch für den Rechtsanwalt sinnvoll abgeschätzt werden kann. Im Vormarsch begriffen und insgesamt tatsächlich die fairste Art der Abrechnung ist die Vereinbarung von Stundensätzen, also die Vereinbarung von Zeithonoraren. Dabei rechnet der Anwalt (unabhängig vom Streitwert der betreuten Angelegenheit) die von ihm tatsächlich aufgewandte Zeit ab. Voraussetzung hierzu ist natürlich, dass der Anwalt detailliert nachweist, was er in der Angelegenheit wann getan hat.

  • Zeithonorar

    Wenn ich mit Ihnen ein Zeithonorar als Vergütung für rechtsberatende Leistungen oder die Prozessvertretung vereinbare, ist der vereinbarte Stundensatz einzelfalleabhängig und wird individuell mit Ihnen vereinbart.

    Als Kostenrahmen ist ein Bereich zwischen 150,00 € und 250,00 € jeweils zzgl. ges. MWSt zu sehen. Die Vergütung sollte der Komplexität des Falles entsprechen. Ausnahmen nach oben oder unten sind im Einzelfall denkbar.

    Die Höhe des Stundensatzes richtet sich unter anderem nach der Komplexität der Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, meinem Haftungsrisiko als beratender Anwalt sowie der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

    In jedem Falle wird die Vergütung mit Ihnen vor Beauftragung klar und transparent besprochen und im Bedarfsfall vereinbart.

    Die Abrechnung erfolgt möglichst genau ohne nachteilige Zeittaktklauseln. Selbstverständlich erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung der abgerechneten Tätigkeiten, um das Honorar für Sie verständlich, nachvollziehbar und transparent darzustellen. Aufgrund einer schlanken Kostenstruktur können wir vergleichsweise günstige Stundensätze anbieten.

    Selbstverständlich berechne ich im Rahmen meiner Stundenabrechnung keine allgemeinen Kanzleitätigkeiten sondern nur die Zeit, die ich direkt an Ihrem Fall arbeite.

  • Erfolgshonorar

    Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach dem deutschen Recht in aller Regel unzulässig. Dies regelt § 49 b Abs. 1 BRAO. Der Anwalt darf sich also in aller Regel von seinem Mandanten kein Erfolgshonorar versprechen lassen oder dieses vereinbaren. Eine sehr enge gesetzliche Ausnahme findet sich in § 4 a RVG. Wollen Sie mehr erfahren? Lesen Sie hierzu: Erfolgsabhängige Anwaltsvergütung – geht das?

  • Pauschalhonorar

    In geeigneten Fällen, in denen sich der benötigte Zeitaufwand abschätzen lässt, biete ich Ihnen auch ein Pauschalhonorar an. Dieses orientiert sich im Regelfall am voraussichtlichen Zeitaufwand, wobei ein Abschlag zu Ihren Gunsten für mich durchaus denkbar ist.

    Fragen Sie einfach nach; sie dürfen auch gerne eigene Vorschläge machen.

  • Vergütung Sekretariat

    Selbstverständlich stelle ich Ihnen den üblichen Zeitaufwand im Sekretariat (Fristenkontrolle, Aktenführung usw.)nicht gesondert in Rechnung. Lediglich bei besonderem Zeitaufwand im Sekretariat berechne ich für die entstehenden Personalkosten einen Stundensatz von 60,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch das spreche ich natürlich vorher mit Ihnen ab.

  • Auslagenerstattung

    Auslagen stelle ich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.