RECHTSANWALT EDWIN REICHERT

Kanzlei für strategische Prozessführung
und Instanzenverfahren

HAFTUNGSRECHT

UNFALLHAFTUNG

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UNFALLHAFTUNG

UNFALLHAFTUNG

VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN

UNFALLHAFTUNG

VERKEHRS-
SICHERUNGS-
PFLICHTEN

Wer von Unfallhaftung hört, denkt natürlich zunächst an den Unfall im Straßenverkehr. Das Rechtsgebiet der Unfallhaftung beschränkt sich jedoch nicht auf den Straßenverkehr. Es erfasst alle Unfälle im täglichen Leben, egal ob Baustellenunfall, Sportunfall, Freizeitunfall usw. Alles basiert hierbei auf 2 wichtigen Grundsätzen: Es muss jemand Pflichten verletzt haben und es muss hieraus ein Schaden entstanden sein.

Im juristischen Sprachgebrauch geht es um die Verkehrssicherungspflichten und die Verletzung dieser Pflichten mit kausalen Schadensfolgen.

 

Verkehrssicherungspflicht

Eine Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine sogenannte Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält oder die Verantwortung dafür trägt, dass in seinem Verantwortungsbereich keine Gefahrenquelle entsteht. Typische Fälle sind zum Beispiel der Aushub einer Baugrube, der Betrieb eines Kletterparks, ein Geschäftslokal mit Kundenbetrieb, das Spielen unbeaufsichtigter Kinder u.v.m.

Worum gehts?

Es geht darum, dass jemand, der für eine Gefahrenstelle verantwortlich ist, dafür zu sorgen hat, dass hierdurch niemand verletzt wird. Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb die zumutbare Vermeidung von Schäden, die denen drohen, die mit diesen Gefahrenquellen in Kontakt kommen können.

Von dieser Verantwortung ist wahrscheinlich jeder in irgendeiner Form betroffen (z.B. Schneeräumpflicht).

 

Rechtslage

Die Rechtslage ist kompliziert, weil Verkehrssicherungspflichten in einer Vielzahl von Erscheinungsformen anzutreffen ist und für jede Situation individuell bestimmt werden muss, ob und in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Es gibt hierzu eine Vielzahl von Vorschriften (Unfallverhütungsregelungen, Anforderungen an elektrische Geräte, DIN -Vorschriften usw). Es gibt aber auch weiterhin nur allgemein geregelte Bereiche, für die die Rechtsprechung jeweils in Einzelfallentscheidungen den Umfang von Verkehrssicherungspflichten bestimmt (z.B. Vermeidung von Rutschgefahr).

Haftungsumfang

Kommt es infolge einer unzureichenden Absicherung oder Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften zu einem Unfall, haftet der Verantwortliche für den daraus entstandenen. Er hat Schadenersatz für alle finanzielle Nachteile sowie Schmerzensgeld für die Verletzungsfolgen zu leisten. Das kann teuer werden. Glück dem, der eine Haftpflichtversicherung hat.

Meine Kompetenz

Verkehrssicherungspflichtverletzungen sind ein häufiger Gegenstand der zivilrichterlichen Amtstätigkeit. Entsprechend verfüge ich hier über einen großen Erfahrungsschatz und das erforderliche Rechtsgefühl, um realistisch abschätzen zu können, ob im konkreten Fall eine Pflicht zur Unfallverhütung bestanden hätte.

Oft sind derartige Verfahren auch geprägt von schwierigen Aufklärungsmaßnahmen zur Unfallrekonstruktion, weshalb auch spezielle Kenntnisse der prozessualen Möglichkeiten gefordert sind. So muss immer auch an prozessuale Sofortmaßnahmen zur Beweissicherung über den aktuellen Zustand der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt gedacht werden. Nur wenn diese Situation dem Richter später auch überzeugend vermittelt werden kann, kann dieser die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen treffen.

In vielen Fällen wird auf Seiten des Schädigers auch eine Haftpflichtversicherung beteiligt sein. Auch hier kann ich Ihre Position als Verantwortlicher oder Geschädigter bestens vertreten. Im Umgang mit Versicherungen habe ich genügend Erfahrung und kann mögliche Reaktionen der Versicherung realistisch einschätzen.

Mein Angebot an Sie

Ich übernehme die Vertretung und Beratung in allen Fällen der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Ich vertrete Sie sowohl wenn Sie Unfallopfer sind, als auch dann, wenn Sie einer Pflichtverletzung beschuldigt werden.  

Ich biete Ihnen im Rahmen einer Erstberatung eine konkrete Einschätzung ihrer Möglichkeiten auf Basis der von Ihnen erteilten Informationen. Sie können dann frei entscheiden, wie es weitergehen soll. 

Meine Bitte an Sie: Kommen Sie möglichst sofort nach dem Unfall zu mir. Wenn sie verletzungsbedingt verhindert sind, können wir das zunächst auch telefonisch oder über einen von ihnen beauftragten Dritten klären. Geben Sie möglichst keine Erklärungen zum Unfallgeschehen ab, die nicht mit mir abgesprochen sind. Ergreifen Sie mögliche Beweissicherungsmaßnahmen (Fotos, Festhalten der Namen von Zeugen usw.) vor Ort.

 

Fragen und Antworten

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