RECHTSANWALT EDWIN REICHERT

Kanzlei für strategisches Prozessführung
und Instanzenverfahren

Alternativen zur Insolvenz

Insolvenz vermeiden - Das ist möglich!

Alternativen prüfen!

Insolvenz vermeiden?

Es geht vielleicht auch anders!

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Verabschieden Sie sich von Ihren Schulden, planen Sie einen Neustart ins schuldenfreie Unternehmen!

Neustart ohne Insolvenz?

Auch das geht. Es ist allein eine Frage der Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Wenn Sie sich mit allen Gläubigern einigen, bedarf es keines Insolvenzverfahrens und Sie werden ihre Schulden entsprechend der getroffenen Einigung los.

Wer sich anwaltliche Beratung zu seiner Schuldenlage holt, hat natürlich schon auch im Vorfeld selbst versucht, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen und ist gescheitert. Das heisst aber noch längst nicht, dass auch die anwaltlichen Verhandlungen zum Scheitern verurteilt sind.

Als Anwalt habe ich die schlagkräftigeren Argumente, weil ich Ihren Gläubigern aufzeigen kann, welche Alternativen wir haben. Es ist ein überzeugendes Argument, wenn ein außergerichtliches Angebot günstiger ist, als die zu erwartende Insolvenzquote und zu einem schnelleren Ergebnis führt. Das hat schon manchen hartnäckigen Gläubiger  weich geklopft, denn auch er muss wirtschaftlich denken.

Meist gelingt es, Gläubiger auf Quoten zwischen 20-30 % der Schuldensumme herunter zu handeln. Wenn Sie eine solche Summe zur Verfügung stellen können, sollten wir es ausprobieren.

Außergerichtliche Einigung?

Der außergerichtliche Vergleich ist eine freie Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger.

Mit einer solchen Vereinbarung lässt sich am einfachsten und schnellsten eine Unternehmenskrise meistern. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen eigentlich gesund ist, aber durch kurzfristige Ereignisse (gescheiterte Finanzierungsrunde, Zahlungsverweigerung eines Schuldners, Lieferantenprobleme usw.) Zahlungsprobleme ausgelöst worden sind. Corona ist leider ein aktuelles Beispiel hierfür.

Die vorinsolvenzliche Sanierung ist in der Regel eine Schuldenbereinigung durch eine außergerichtliche Einigung.  Im Erfolgsfall haben sich die Vermögensverhältnisse entscheidend verbessert und die drohende Insolvenz ist mit einer Perspektive auf dauerhaften Erhalt des Unternehmens abgewendet.

Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass dies schnell und leise geschehen kann, ohne den Verlust der Reputation gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. Die Vergleichssumme kann je nach Ihren Möglichkeiten als Einmalzahlung oder auch als Ratenzahlung (ca. 3-5 Jahre) vereinbart werden.

Der Nachteil ist, dass diese Lösung ohne Einwilligung der Gläubiger nicht möglich ist. Das ist aber auch eine Frage der Überzeugungskraft. Dafür bin ich als Rechtsanwalt da. Ich bereite für Sie ein Angebot an die Gläubiger fachmännisch auf und werde hierfür auch die richtigen Argumente finden. Als Richter habe ich eine Vielzahl von Streitigkeiten – auch in scheinbar aussichtslosen Situationen – zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis geführt.

Und wenn es nicht klappt?
Dann wird eben als nächste Stufe der Insolvenzantrag gezündet und danach ein Insolvenzplan aufgestellt!
Ich bleibe für Sie dran!

Insolvenzplan

Auch der Insolvenzplan basiert auf Verhandlungen mit den Gläubigern und erfordert eine Einigung mit diesen. Er setzt allerdings einen Insolvenzantrag voraus, hat dann aber auch den Vorteil, dass über das von uns eingereichte Angebot in einem gerichtlichen Termin abgestimmt wird. Auch hier kann das Angebot natürlich nur dann Erfolg haben, wenn den Gläubigern ein akzeptables finanzielles Angebot unterbreitet werden kann.

Die Wahrscheinlichkeit einer Einigung im Rahmen eines Insolvenzplans ist hoch. Die Situation ist für die Gläubiger noch brisanter als in den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Sie wissen jetzt, dass als Alternative zu einer Einigung die Fortführung des Insolvenzverfahrens droht und sie am Ende eine staatliche Schuldenbereinigung akzeptieren müssen. Es geht in dieser Phase also nur um die überzeugende Darstellung, dass unser Angebot voraussichtlich besser, auf jeden Fall aber schneller ist, als das Ergebnis des staatlichen Insolvenzverfahrens.

Eigenverwaltung

Die Sanierung in der Eigenverwaltung innerhalb des Insolvenzverfahrens ist ein Instrument zur Rettung von Unternehmen ohne es zu zerschlagen. Voraussetzung ist Wettbewerbsfähigkeit und Sanierbarkeit des Unternehmens. 

Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren wird kein gerichtlich bestimmter Insolvenzverwalter eingesetzt, der die Unternehmensführung übernimmt. Die Geschäftsführung behält in der Eigenverwaltung die Verfügungsgewalt und kann weiterhin eigenständig handeln.  Es wird lediglich ein Sachwalter bestimmt, der während des Verfahrens eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat. Diesen kann die Geschäftsführung sogar selbst vorschlagen.

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ist ähnlich der Eigenverwaltung, verknüpft diese aber mit der Zielsetzung des Insolvenzplans. Er gibt dem Unternehmen Zeit, um eine Sanierung durchzuführen und verhindert weitere Pfändungsmaßnahmen durch Gläubiger.  Löhne und Gehälter der Mitarbeiter werden aus dem Insolvenzgeld bezahlt, die Liquidität des Unternehmens ist damit weitgehend gesichert. 

Das Schutzschirmverfahren kann maximal für drei Monate eingesetzt werden. Danach muss die wirtschaftliche Fortführung des Unternehmens unter Vollkosten wieder gesichert sein. Mit dem Ende des Schutzes geht ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern einher. Diese verzichten in der Regel auf einen ganz erheblichen Teil ihrer Forderungen. Wenn dann noch weitere Sanierungsmaßnahmen zur Kostenreduzierung durchgeführt worden sind, steht der wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens nichts mehr entgegen.

Zur optimalen Nutzung dieser Sanierungsmöglichkeit empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt  – möglichst schon bei den ersten ernsthaften Liquiditätsproblemen.

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Ich begleite Sie Auf ihrem Weg zur Schuldenfreiheit.

Schuldenfrei in die Zukunft

Wenn Sie das Insolvenzverfahren durch Verhandlungen mit ihren Gläubigern abwenden wollen, brauchen Sie fachmännische Beratung, die die überzeugenden Argumente bereithält.

Die direkte Verhandlung zwischen Schuldner und Gläubiger ist meist von emotionalen Aspekten überlagert und oft schon deswegen zum Scheitern verurteilt.

Die Worte eines ehemaligen Richter werden auch eher auf Überzeugung stoßen, zumal ich in keine Verhandlung ohne vorherige eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gehe. 

Ich bin zuversichtlich, dass ich auch in Ihrem Fall das Beste aus der Situation machen kann und eine Einigung mit ihren Gläubigern nicht ausgeschlossen ist

Eine ergänzende, persönliche und schnelle Beratung
erhalten Sie von mir nach Kontaktaufnahme.

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