RECHTSANWALT EDWIN REICHERT

Kanzlei für strategische Prozessführung
und Instanzenverfahren

HAFTUNGSRECHT

VERTRAGSHAFTUNG

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HAFTUNGSRECHT

VERTRAGSHAFTUNG

VERTRAGSHAFTUNG

VERTRAGSHAFTUNG

Haftung ist nicht gleich Haftung. Es gibt im Wesentlichen zwei unterschiedliche Haftungsformen: die gesetzliche und die vertragliche Haftung.

Die gesetzliche Haftung bedeutet, dass jemand, der Pflichten verletzt per Gesetz verpflichtet ist, einen Schaden zu zahlen. Auf eine vorausgehende Vereinbarung mit dem Geschädigten kommt es hierbei nicht an.

Die vertragliche Haftung beruht dagegen auf einer vorangegangenen Vereinbarung. Haftungsgrund ist die Verletzung vertraglicher Versprechungen. Eine gesetzliche Grundlage ist nicht erforderlich.

Unterscheidungsmerkmale

Der wesentliche Unterschied beider Haftungsarten besteht darin, dass bei der vertraglichen Haftung die Voraussetzungen und Folgen des Haftungsfalles weitgehend frei vereinbart werden können. In der Praxis findet sich dies besonders häufig in folgenden Formen:

  • Haftungsverschärfung in Form einer verschuldensunabhängigen Haftung
  • Haftungsverschärfung durch pauschalen Schadenersatz unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden
  • Haftungsfreistellung (zum Beispiel Aufhebung gesetzlich vorgegebener Verantwortlichkeiten)

Haftungsgrundlage

Grundlage der vertraglichen Haftung ist das entstandene Vertragsverhältnis. Dazu gehören vorrangig die schriftlichen oder mündlichen Vertragsvereinbarungen, soweit sie sich auf Haftungssituationen beziehen. Hinzu kommen aber auch „ungeschriebene“ vertragliche Haftungsfolgen, die dadurch entstehen können, dass zu jedem Vertragsverhältnis auch vertragliche Nebenpflichten gehören, die bei Verletzung Haftungsfolgen auslösen.

Einschränkungen

ACHTUNG: Unternehmer versuchen häufig ihre Haftung gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Regelung durch AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für sie selbst günstiger zu gestalten. Das führt aber oft zur Unwirksamkeit solcher Klauseln. Der Gesetzgeber hat den zulässigen Inhalt von AGBs in den §§ 305 ff. BGB gesetzlich geregelt, sodass die Klauseln immer auch auf ihre Wirksamkeit untersucht werden müssen. Grundsätzliche Intention des Gesetzgebers ist, den Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung zu schützen. Das kann ein Unternehmer durch AGBs nicht wirksam verhindern.

Die Unternehmen genießen dagegen weitaus weniger Schutz.

Mein Angebot an Sie

Ich übernehme die Vertretung und Beratung auch in allen  vertraglichen Haftungsfällen. Ich vertrete Verantwortliche und Geschädigte.  

Ich biete Ihnen im Rahmen einer Erstberatung eine konkrete Einschätzung ihrer Möglichkeiten auf Basis der von Ihnen erteilten Informationen. Sie können dann frei entscheiden, wie es weitergehen soll. 

 

Fragen und Antworten

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