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Insolvenzstreitigkeiten

Insolvenz- streitigkeiten

Häufige Streitpunkte

Das sollte man noch wissen

Wichtige Rechtsfragen

Wer Bescheid weiß, kann sich schützen!

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Häufige Probleme

Das Insolvenzrecht hält eine Vielzahl von Rechtsfragen bereit, die regelmässig zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Kein Wunder, im Spannungsfeld der Zahlungsunfähigkeit geht es für alle Betroffenen oft um erhebliche Beträge und es ist verständlich, dass der Gläubiger auf seinen Forderungen nicht verzichten möchte. Es ist aber auch verständlich, dass jemand, der nichts mehr hat, auch nichts mehr geben kann.

Das Insolvenzrecht will dem Schuldner die Möglichkeit geben, wieder auf finanzielle Beine zu kommen und sorgt daher für Schuldenerlass. Dafür verlangt das Gesetz aber auch Redlichkeit in den Vorgehensweise des Schuldners.

Einige wichtige Punkte aus diesem Spannungsfeld habe ich nachfolgend dargestellt. Für die Beantwortung weiterer Fragen und Beratung stehe ich gerne zur Verfügung. 

Insolvenzanfechtung

Einer der häufigsten Themenbereiche aus dem Insolvenzrecht, mit denen ich als Richter befasst war, ist die Insolvenzanfechtung. Das hat schon manchen Gläubiger, der froh war, gerade noch vor der Insolvenz seines Schuldners sein Geld zu bekommen, böse überrascht.

Für die Insolvenzverwalter ist dies ein beliebtes Betätigungsfeld, wenn es darum geht, die Insolvenzmasse zu mehren. Sie haben die Möglichkeit, Geschäfte des Insolvenzschuldners vor der Insolvenz anzufechten und Zahlungen von der Gläubigern zurückzufordern. 

Die Erfolgsaussicht einer Anfechtung hängt zunächst vom zeitlichen Abstand zwischen Zahlung und Insolvenzantrag ab. Besonders einfach ist das Anfechten von Zahlungen, die innerhalb der dreimonatigen Frist zwischen Auszahlung und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen. Bei länger zurück liegenden Zahlungen hängt dies zusätzlich noch vom Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit und von der Kenntnis des Gläubigers über die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ab.

Die Insolvenzanfechtung besteht aus einem komplizierten System von Anfechtungsregeln und Beweisregeln.

Eine anwaltliche Beratung ist hier dringend anzuraten. Dem Gläubiger steht in der Person des Insolvenzverwalters eine Person gegenüber, die sich in der Regel mit der Insolvenzanfechtung eingehend und professionell befasst hat!

Geschäftsführerhaftung

Was für die Gesellschafter einer GmbH oder UG ein Segen ist, kann für den Geschäftsführer schnell zum Fluch werden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gibt es in der Regel keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Der Gläubiger hat das Nachsehen.

Nicht so beim Geschäftsführer! Der Geschäftsführer hat die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn 10 % der fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen nicht erfüllt werden können. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Fortführung des Unternehmens den Umständen nach unwahrscheinlich ist. 

Handelt der Geschäftsführer nicht rechtzeitig, reicht er verspätet oder einen falsch gestellten Insolvenzantrag ein, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung möglicherweise zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Je länger dieser versucht, das Unternehmen trotz Zahlungsschwierigkeiten noch zu retten, umso mehr läuft er Gefahr, dass im Nachhinein der Vorwurf erhoben wird, dass er den Insolvenzantrag zu spät gestellt hat. 

Unkenntnis von der Insolvenzreife schützt vor der persönlichen Haftung nicht.

Bei größeren Unternehmenspleiten, geht es hier um eine Haftung in einem Umfang, die ein Geschäftsführer oft nicht mehr stemmen kann. Die persönliche Insolvenz des Geschäftsführers ist daher nicht selten ein Nachzügler der Unternehmensinsolvenz.

Das ist aber noch nicht alles. Es kann auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, weil die Insolvenzverschleppung auch ein Straftatbestand sein kann.

Was tun?

Holen Sie sich als Geschäftsführer schnellen und kompetenten Rat. Warten Sie bei Zahlungsschwierigkeiten nicht zu lange ab. Verschaffen Sie sich einen guten Überblick über die aktuelle Finanzlage und legen Sie eine realistische Perspektive an. Wenn Sie den Turnaround schaffen, war alles gut. Wenn nicht müssen Sie die Konsequenzen tragen.

Insolvenzarbeitsrecht

Die Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zum Verlust des arbeitsrechtlichen Schutzes seiner Arbeitnehmer. Insolvenz ist kein Kündigungsgrund! Allerdings reduziert die Insolvenz die Kündigungsfristen unabhängig von der Betriebszugehörigkeit auf drei Monate. Für eine Kündigungsschutzklage gibt es nur eine Überlegenszeit von drei Wochen.

Die Insolvenz des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis nicht und ist auch kein Grund, dieses zu kündigen. Nicht verpflichtend aber empfehlenswert ist es für den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber auf die Privatinsolvenz hinzuweisen. Dieser wird ohnehin im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen Informationen über dessen Zahlungsschwierigkeiten erhalten.

Auch ein freier Mitarbeiter kann Privatinsolvenz beantragen, sofern er keine, oder nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist der Umfang des kaufmännischen Geschäftsbetriebs.

Fragen und Antworten

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