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Kanzlei für strategische Prozessführung
und Instanzenverfahren

KOMPETENZ RUND UM DIE IMMOBILIE

Maklerrecht

Maklerrecht

Leistung die zählt?

Maklerrecht - Worum geht`s?

Der Maklervertrag beinhaltet als Dienstleistung des Maklers die Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit, der Maklerkunde schuldet im Erfolgsfall die Maklerprovision. Am häufigsten geht es um die Vermittlung einer Mietwohnung oder den Kauf einer Immobilie, weshalb das Maklerrecht als Bestandteil des Immobilienrechts anzusehen ist. Weitere Bereiche sind die Arbeitsvermittlung oder Versicherungsvermittlung. Hier gelten ähnliche Grundsätze bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Das Maklerrecht ist im BGB allgemein geregelt, findet aber oft ergänzend noch spezialgesetzliche Regelungen. So gilt bei der Vermittlung bzw. beim Nachweis eines Mietvertrages ergänzend auch das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG).

Der Makler bringt Interessen zusammen und beansprucht hierfür selbstverständlich auch ein Entgelt. Oft genug kommt es gerade über diesen Punkt zum Streit.

Bitte beachten: Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass ein Maklervertrag nur über eine schriftliche Vereinbarung zustande kommen kann. Maklerverträge können auch mündlich oder sogar stillschweigend („konkludent“) abgeschlossen werden. Bei Kontakten mit einem Makler sollte daher immer geklärt werden, wann über erste Informationen hinaus eine vertragliche Beziehung entstehen soll. 

 

Nachweismakler? Vermittlungsmakler?

Der Nachweismakler erhält seine Provision bereits dann, wenn er den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages führt. Es kommt nicht darauf an, ob es letztlich zum Vertragsschluss kommt. Auf die Verhandlungen über die Konditionen des Hauptvertrages nimmt er keinen Einfluss.

Die Aufgaben des Vermittlungsmaklers gehen wesentlich weiter. Er kümmert sich aktiv um die Vertragsverhandlungen zwischen den potentiellen Vertragsparteien. Provision gibt es für ihn nur dann, wenn der Vertrag auch tatsächlich zustande kommt. Es kann aber vereinbart werden, dass er beim Scheitern des Hauptvertrages wenigstens seine Aufwendungen erstattet bekommt.

Die Provisionsvereinbarung

Eine Provision verdient der Makler nur dann, wenn die von ihm erbrachte Leistung mindestens mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Die Anforderungen an die Wirkung seiner Tätigkeit sind dabei nicht sehr hoch.

Der Vermittlungsmakler hat schon dann eine Mitursache gesetzt, wenn durch seine Leistung die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners irgendwie erhöht worden ist. Der Nachweismakler hat bereits dann einen Provisionsanspruch, wenn es zu einem Vertragsschluss kommt, bei dem er seinem Kunden zuvor Informationen über das betroffene Objekt erteilt hat und der Kunde diese Informationen noch nicht kannte. Sind mehrere Makler eingeschaltet, ist die Provision dem Makler geschuldet, der als Erster den Nachweis geführt hat.

Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt der einseitige Hinweis des Maklers, dass er gegen Provision tätig werden wird. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich aber gleichwohl, dass mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, die die Provision auch der Höhe nach bestimmt.

Der
Provisionsanspruch

Auch die Höhe der zu zahlenden Provision ist nicht von einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung abhängig. Es muss auch nicht ausdrücklich vom Kunden sein Einverständnis mit einem Vorschlag des Maklers erklärt werden. 

Es genügt, dass dieser seine Provisionsvorstellung in einem Exposé ausweist und der Kunde dann den Makler für sich tätig werden lässt. Es ist deshalb ein (häufiger) Irrglaube, dass ein Provisionsanspruch erst dann entsteht, wenn eine ausdrückliche Einigung über die Höhe der Provision erfolgt ist.

Streit über die Höhe der Provision entsteht häufig dann, wenn die nach außen sichtbare Tätigkeit des Maklers gering ist und gleichwohl eine hohe Provision gefordert wird. Ein solcher Einwand wird aber keinen Erfolg haben, weil die Provision nicht vom Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung abhängig ist.

Der
Doppelmakler

Der Makler darf entgegen einer weitverbreiteten Auffassung auch für beide am Vertrag Beteiligten provisionspflichtig tätig werden. Er darf aber hierbei nicht gegenüber einer Partei vertragswidrig handeln oder unparteiisch sein. Wenn dies so ist, verliert er sein Provisionsanspruch.

Die Doppeltätigkeit sollte für beide Seiten eindeutig erkennbar oder absehbar sein. Empfehlenswert ist, dass der Makler beide Seiten ausdrücklich darauf hinweist, dass er provisionspflichtig doppelt tätig ist.

Die
Pflichten des
Maklers

Eine Tätigkeitsverpflichtung des Maklers besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es sind anderweitige Vereinbarungen getroffen. Das ist zum Beispiel der Regelfall, wenn der Kunde einen Alleinauftrag erteilt. 

Der Makler hat die vertragliche Nebenpflicht, den Kunden über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für dessen Entscheidung zum Vertragsabschluss von Bedeutung sind. Für falsche Angaben im Exposé haftet der Makler nur dann, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt war. 

Der Makler ist „Wissensvermittler“ und schuldet grundsätzlich keine eigenen Erkundigungen bzw. Ermittlungen. Macht er Angaben zum Objekt, die er nicht selbst überprüft hat, so muss er allerdings hierauf hinweisen. In Einzelfällen muss der Makler nach Abwägung der gegenseitigen Interessen allerdings auch unaufgefordert über wichtige Umstände aufklären.

WAS SIE VON MIR ERWARTEN DÜRFEN

Ich berate und vertrete sowohl Makler als auch ihre Kunden zu allen Fragen des Maklerrechts.
Ich verfolge keine einseitigen Interessen und kämpfe stattdessen lieber für die individuellen Rechte meiner Mandanten

Sie dürfen von mir eine offene und rechtssichere Fallbearbeitung oder Beratung erwarten. Ob es um die Klärung offener Fragen im Vorfeld, eine einfache juristische Beratung oder um die anwaltliche Vertretung bei Auseinandersetzungen geht – ich stehe Ihnen juristisch zur Seite!

Auch im Bereich des Maklerrechts kann ich auf eine umfangreiche Erfahrung in der Bearbeitung von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema zurückgreifen.

Ich werde auch in diesem Bereich vorrangig eine gütliche Lösung suchen. Wenn das nicht klappen sollte, werde ich mit meiner ganzen prozessualen Erfahrung für Ihr Recht kämpfen.

Hat der Makler seinen Anspruch verdient? Liegen besondere Umstände vor, die zum Ausschluß eines Maklerhonorars führen? In welcher Höhe schuldet der Kunde Provision? Hat der Makler seine Pflichten erfüllt? Muss er Schadenersatz leisten?

Sie haben die Fragen, ich habe die Antwort!

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Fragen und Antworten

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